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   BPatG, 27.11.2018 - 27 W (pat) 519/17   

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BPatG, 27.11.2018 - 27 W (pat) 519/17 (https://dejure.org/2018,54871)
BPatG, Entscheidung vom 27.11.2018 - 27 W (pat) 519/17 (https://dejure.org/2018,54871)
BPatG, Entscheidung vom 27. November 2018 - 27 W (pat) 519/17 (https://dejure.org/2018,54871)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (40)

  • EuGH, 04.05.1999 - C-108/97

    Windsurfing Chiemsee

    Auszug aus BPatG, 27.11.2018 - 27 W (pat) 519/17
    Alle vom Europäischen Gerichtshof (insbesondere EuGH, GRUR 1999, 723 - Chiemsee; EuZW 2014, 707 - Rote Farbmarke) sowie auf nationaler Ebene (so BGH, GRUR 2010, 138 (141/142) - Rocher-Kugel) aufgestellten Kriterien würden im vorliegenden Fall erfüllt.

    Die Frage, ob eine Marke bzw. eine Bezeichnung sich in Folge ihrer Benutzung in den beteiligten Kreisen für die Waren und Dienstleistungen i. S. v. § 8 Abs. 3 MarkenG durchgesetzt hat, ist auf Grund einer Gesamtschau der Gesichtspunkte zu beurteilen, die zeigen können, dass die Marke bzw. Bezeichnung die Eignung erlangt hat, die in Rede stehende Ware bzw. Dienstleistung als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und diese Ware bzw. Dienstleistung damit von denen anderer Unternehmen zu unterscheiden (EuGH, GRUR 1999, 723, Rn. 54 - Windsurfing Chiemsee; EuGH, GRUR 2014, 776 Rn. 40 f. - Deutscher Sparkassen- und Giroverband/Banco Santander [Sparkassen-Rot]; BGH, GRUR 2016, 1167, Rn. 31 - Sparkassen-Rot).

    Die Prüfung, ob das Vorliegen dieser Voraussetzungen durch konkrete und verlässliche Informationen belegt ist, obliegt dem nationalen Gericht, d. h. hier dem zur Entscheidung berufenen Senat, wobei eine Gesamtschau sämtlicher relevanter Gesichtspunkte geboten ist (EuGH, GRUR 1999, 723, 727, Rn. 49, 54 - Chiemsee).

    Hierzu zählen der von der Marke gehaltene Marktanteil, die Intensität, die geographische Verbreitung, die Dauer der Benutzung der Marke, der Werbeaufwand des Unternehmens für die Marke sowie Erklärungen von Industrie- und Handelskammern und von anderen Berufsverbänden (EuGH, GRUR 1999, 723, Rn. 51 - Chiemsee; EuGH, GRUR 2014, 776, Rn. 41 - Deutscher Sparkassen- und Giroverband/ Banco Santander [Sparkassen-Rot]; BGH, GRUR 2016, 1167, Rn. 31 - Sparkassen-Rot; BGH, GRUR 2010, 138, Rn. 38 - ROCHER-Kugel).

    Das Erreichen eines bestimmten Prozentsatzes ist zwar für die Feststellung der Verkehrsdurchsetzung nicht zu fordern, allerdings muss ein "erheblicher Teil" der beteiligten Verkehrskreise in dem Zeichen zumindest auch einen Herkunftshinweis erblicken (EuGH, GRUR 1999, 723, Rn. 52 - Windsurfing Chiemsee; BGH, GRUR 2015, 581, Rn. 42 - Langenscheidt-Gelb).

    Die grundsätzlichen Rechtsfragen sind bereits durch die obersten Gerichte beantwortet und die Beschwerdeführerin nimmt auf deren Entscheidungen im Verfahren auch Bezug (s. a. EuGH, GRUR 1999, 723, Rn. 51 - Chiemsee; EuGH, GRUR 2014, 776, Rn. 41 - Deutscher Sparkassen- und Giroverband/Banco Santander [Sparkassen-Rot]; BGH, GRUR 2016, 1167, Rn. 31 - Sparkassen-Rot; BGH, GRUR 2010, 138, Rn. 38 - ROCHER-Kugel).

  • BGH, 21.07.2016 - I ZB 52/15

    Bestand der roten Farbmarke der Sparkassen

    Auszug aus BPatG, 27.11.2018 - 27 W (pat) 519/17
    Die Frage, ob eine Marke bzw. eine Bezeichnung sich in Folge ihrer Benutzung in den beteiligten Kreisen für die Waren und Dienstleistungen i. S. v. § 8 Abs. 3 MarkenG durchgesetzt hat, ist auf Grund einer Gesamtschau der Gesichtspunkte zu beurteilen, die zeigen können, dass die Marke bzw. Bezeichnung die Eignung erlangt hat, die in Rede stehende Ware bzw. Dienstleistung als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und diese Ware bzw. Dienstleistung damit von denen anderer Unternehmen zu unterscheiden (EuGH, GRUR 1999, 723, Rn. 54 - Windsurfing Chiemsee; EuGH, GRUR 2014, 776 Rn. 40 f. - Deutscher Sparkassen- und Giroverband/Banco Santander [Sparkassen-Rot]; BGH, GRUR 2016, 1167, Rn. 31 - Sparkassen-Rot).

    Hierzu zählen der von der Marke gehaltene Marktanteil, die Intensität, die geographische Verbreitung, die Dauer der Benutzung der Marke, der Werbeaufwand des Unternehmens für die Marke sowie Erklärungen von Industrie- und Handelskammern und von anderen Berufsverbänden (EuGH, GRUR 1999, 723, Rn. 51 - Chiemsee; EuGH, GRUR 2014, 776, Rn. 41 - Deutscher Sparkassen- und Giroverband/ Banco Santander [Sparkassen-Rot]; BGH, GRUR 2016, 1167, Rn. 31 - Sparkassen-Rot; BGH, GRUR 2010, 138, Rn. 38 - ROCHER-Kugel).

    In einem solchen Fall lassen die Umstände, die - wie Umsätze, Marktanteile und Werbeaufwendungen - sonst auf eine Verkehrsdurchsetzung hinweisen können, regelmäßig nur darauf schließen, dass die konkrete, durch mehrere Merkmale gekennzeichnete Gestaltung durchgesetzt ist (vgl. BGH, GRUR 2016, 1167, Rn. 32 - Sparkassen-Rot; BGH, GRUR 2010, 138, Rn. 38 - ROCHER-Kugel).

    In einem solchen Fall lassen die Umstände, die - wie Umsätze, Marktanteile und Werbeaufwendungen - sonst auf eine Verkehrsdurchsetzung hinweisen können, regelmäßig nur darauf schließen, dass die konkrete, durch mehrere Merkmale ergänzte Gestaltung durchgesetzt ist (vgl. BGH, GRUR 2016, 1167, Rn. 32 - Sparkassen-Rot; BGH, GRUR 2010, 138, Rn. 38 - ROCHER-Kugel).

    Die grundsätzlichen Rechtsfragen sind bereits durch die obersten Gerichte beantwortet und die Beschwerdeführerin nimmt auf deren Entscheidungen im Verfahren auch Bezug (s. a. EuGH, GRUR 1999, 723, Rn. 51 - Chiemsee; EuGH, GRUR 2014, 776, Rn. 41 - Deutscher Sparkassen- und Giroverband/Banco Santander [Sparkassen-Rot]; BGH, GRUR 2016, 1167, Rn. 31 - Sparkassen-Rot; BGH, GRUR 2010, 138, Rn. 38 - ROCHER-Kugel).

  • BGH, 09.07.2009 - I ZB 88/07

    ROCHER-Kugel

    Auszug aus BPatG, 27.11.2018 - 27 W (pat) 519/17
    Alle vom Europäischen Gerichtshof (insbesondere EuGH, GRUR 1999, 723 - Chiemsee; EuZW 2014, 707 - Rote Farbmarke) sowie auf nationaler Ebene (so BGH, GRUR 2010, 138 (141/142) - Rocher-Kugel) aufgestellten Kriterien würden im vorliegenden Fall erfüllt.

    Hierzu zählen der von der Marke gehaltene Marktanteil, die Intensität, die geographische Verbreitung, die Dauer der Benutzung der Marke, der Werbeaufwand des Unternehmens für die Marke sowie Erklärungen von Industrie- und Handelskammern und von anderen Berufsverbänden (EuGH, GRUR 1999, 723, Rn. 51 - Chiemsee; EuGH, GRUR 2014, 776, Rn. 41 - Deutscher Sparkassen- und Giroverband/ Banco Santander [Sparkassen-Rot]; BGH, GRUR 2016, 1167, Rn. 31 - Sparkassen-Rot; BGH, GRUR 2010, 138, Rn. 38 - ROCHER-Kugel).

    In einem solchen Fall lassen die Umstände, die - wie Umsätze, Marktanteile und Werbeaufwendungen - sonst auf eine Verkehrsdurchsetzung hinweisen können, regelmäßig nur darauf schließen, dass die konkrete, durch mehrere Merkmale gekennzeichnete Gestaltung durchgesetzt ist (vgl. BGH, GRUR 2016, 1167, Rn. 32 - Sparkassen-Rot; BGH, GRUR 2010, 138, Rn. 38 - ROCHER-Kugel).

    In einem solchen Fall lassen die Umstände, die - wie Umsätze, Marktanteile und Werbeaufwendungen - sonst auf eine Verkehrsdurchsetzung hinweisen können, regelmäßig nur darauf schließen, dass die konkrete, durch mehrere Merkmale ergänzte Gestaltung durchgesetzt ist (vgl. BGH, GRUR 2016, 1167, Rn. 32 - Sparkassen-Rot; BGH, GRUR 2010, 138, Rn. 38 - ROCHER-Kugel).

    Die grundsätzlichen Rechtsfragen sind bereits durch die obersten Gerichte beantwortet und die Beschwerdeführerin nimmt auf deren Entscheidungen im Verfahren auch Bezug (s. a. EuGH, GRUR 1999, 723, Rn. 51 - Chiemsee; EuGH, GRUR 2014, 776, Rn. 41 - Deutscher Sparkassen- und Giroverband/Banco Santander [Sparkassen-Rot]; BGH, GRUR 2016, 1167, Rn. 31 - Sparkassen-Rot; BGH, GRUR 2010, 138, Rn. 38 - ROCHER-Kugel).

  • EuGH, 19.06.2014 - C-217/13

    Oberbank - Vorabentscheidungsersuchen - Marken - Richtlinie 2008/95/EG - Art. 3

    Auszug aus BPatG, 27.11.2018 - 27 W (pat) 519/17
    Alle vom Europäischen Gerichtshof (insbesondere EuGH, GRUR 1999, 723 - Chiemsee; EuZW 2014, 707 - Rote Farbmarke) sowie auf nationaler Ebene (so BGH, GRUR 2010, 138 (141/142) - Rocher-Kugel) aufgestellten Kriterien würden im vorliegenden Fall erfüllt.

    Die Frage, ob eine Marke bzw. eine Bezeichnung sich in Folge ihrer Benutzung in den beteiligten Kreisen für die Waren und Dienstleistungen i. S. v. § 8 Abs. 3 MarkenG durchgesetzt hat, ist auf Grund einer Gesamtschau der Gesichtspunkte zu beurteilen, die zeigen können, dass die Marke bzw. Bezeichnung die Eignung erlangt hat, die in Rede stehende Ware bzw. Dienstleistung als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und diese Ware bzw. Dienstleistung damit von denen anderer Unternehmen zu unterscheiden (EuGH, GRUR 1999, 723, Rn. 54 - Windsurfing Chiemsee; EuGH, GRUR 2014, 776 Rn. 40 f. - Deutscher Sparkassen- und Giroverband/Banco Santander [Sparkassen-Rot]; BGH, GRUR 2016, 1167, Rn. 31 - Sparkassen-Rot).

    Hierzu zählen der von der Marke gehaltene Marktanteil, die Intensität, die geographische Verbreitung, die Dauer der Benutzung der Marke, der Werbeaufwand des Unternehmens für die Marke sowie Erklärungen von Industrie- und Handelskammern und von anderen Berufsverbänden (EuGH, GRUR 1999, 723, Rn. 51 - Chiemsee; EuGH, GRUR 2014, 776, Rn. 41 - Deutscher Sparkassen- und Giroverband/ Banco Santander [Sparkassen-Rot]; BGH, GRUR 2016, 1167, Rn. 31 - Sparkassen-Rot; BGH, GRUR 2010, 138, Rn. 38 - ROCHER-Kugel).

    Die grundsätzlichen Rechtsfragen sind bereits durch die obersten Gerichte beantwortet und die Beschwerdeführerin nimmt auf deren Entscheidungen im Verfahren auch Bezug (s. a. EuGH, GRUR 1999, 723, Rn. 51 - Chiemsee; EuGH, GRUR 2014, 776, Rn. 41 - Deutscher Sparkassen- und Giroverband/Banco Santander [Sparkassen-Rot]; BGH, GRUR 2016, 1167, Rn. 31 - Sparkassen-Rot; BGH, GRUR 2010, 138, Rn. 38 - ROCHER-Kugel).

  • BPatG, 28.11.2012 - 29 W (pat) 524/11

    Markenbeschwerdeverfahren - "LandLust (Wort-Bild-Marke)" - keine

    Auszug aus BPatG, 27.11.2018 - 27 W (pat) 519/17
    Der vorliegende Fall weiche insoweit von dem vom Bundespatentgericht entschiedenen Fall zu der Wortfolge "LandLust" (Az.: 29 W (pat) 524/11) ab, in dem es um die Anmeldung des tatsächlich verwendeten Logos gegangen sei, so dass sich die Frage erübrige, ob das Publikum in der reinen Wortkombination "das gleiche" erkenne wie in einem tatsächlich verwendeten graphisch gestalteten Titel.

    Mehr noch zeigten die von der Anmelderin überreichten Belege, dass die Zahlen für den hier in Rede stehenden Titel "auf einen Blick" weitaus besser seien als die Zahlen, die seinerseits für "LandLust" (29 W (pat) 524/11, BeckRS 2012, 25479), in der eine Eintragung des Zeichens wegen Verkehrsdurchsetzung ohne vorhergehende Verkehrsbefragung erfolgt sei, vorgetragen worden seien.

    Insbesondere in Bezug auf die Zeitschrift "LandLust" war im Verfahren 29 W (pat) 524/11 ein anderer Zeitschriftenbereich der Wohn- und Gartenzeitschriften relevant.

  • BGH, 31.05.2016 - I ZB 39/15

    OUI - Markenrechtsschutz: Eignung einer Bezeichnung mit anpreisendem Sinn als

    Auszug aus BPatG, 27.11.2018 - 27 W (pat) 519/17
    Unterscheidungskraft ist die einem Zeichen zukommende Eignung, die von der Anmeldung erfassten Waren bzw. Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und so diese Waren und Dienstleistungen von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. u. a. EuGH, GRUR 2010, 228, Rn. 33 - Audi/HABM [Vorsprung durch Technik]; BGH, GRUR 2018, 301, Rn. 11 - Pippi-Langstrumpf-Marke; BGH, GRUR 2016, 934, Rn. 9 - OUI; BGH, GRUR 2014, 569, Rn. 10 - HOT; BGH, GRUR 2013, 731, Rn. 11 - Kaleido).

    Denn die Hauptfunktion einer Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten (EuGH, GRUR 2008, 608, Rn. 66 - EUROHYPO; BGH, GRUR 2016, 934, Rn. 9 - OUI; BGH, GRUR 2014, 565, Rn. 12 - smartbook).

    Kann dagegen einem Wortzeichen für die fraglichen Waren oder Dienstleistungen kein im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden und handelt es sich auch nicht um Angaben, die aus gebräuchlichen Wörtern oder Wendungen der deutschen oder einer bekannten Fremdsprache bestehen, die vom Verkehr - etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden, so gibt es keinen tatsächlichen Anhalt dafür, dass ihm die Unterscheidungseignung und damit jegliche Unterscheidungskraft fehlt (BGH, GRUR 2016, 934, Rn. 12 - OUI; BGH, GRUR 2014, 872, Rn. 21 - Gute Laune Drops; BGH, GRUR 2012, 1143, Rn. 9 - Starsat).

  • BGH, 21.12.2011 - I ZB 56/09

    Link economy

    Auszug aus BPatG, 27.11.2018 - 27 W (pat) 519/17
    Auch die Mehrdeutigkeit und Interpretationsbedürftigkeit einer Wortfolge können einen Anhaltspunkt für eine hinreichende Unterscheidungskraft bieten (vgl. u. a. BGH, Beschluss vom 21. Dezember 2011 - I ZB 56/09, GRUR 2012, 270 Rn. 11 - Link economy).

    Dieser wird die Marke so wahrnehmen, wie sie ihm entgegentritt, ohne sie einer analysierenden Betrachtung zu unterziehen (BGH, GRUR 2018, 301, Rn. 15 - Pippi-Langstrumpf-Marke; BGH, GRUR 2012, 270, Rn. 12 - Link economy).

  • BGH, 19.02.2014 - I ZB 3/13

    Schutzentziehung für eine IR-Marke: Unterscheidungskraft eines englischsprachigen

    Auszug aus BPatG, 27.11.2018 - 27 W (pat) 519/17
    Unterscheidungskraft ist die einem Zeichen zukommende Eignung, die von der Anmeldung erfassten Waren bzw. Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und so diese Waren und Dienstleistungen von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. u. a. EuGH, GRUR 2010, 228, Rn. 33 - Audi/HABM [Vorsprung durch Technik]; BGH, GRUR 2018, 301, Rn. 11 - Pippi-Langstrumpf-Marke; BGH, GRUR 2016, 934, Rn. 9 - OUI; BGH, GRUR 2014, 569, Rn. 10 - HOT; BGH, GRUR 2013, 731, Rn. 11 - Kaleido).

    Auch Angaben, die sich auf Umstände beziehen, die die Ware oder die Dienstleistung selbst nicht unmittelbar betreffen, fehlt die Unterscheidungskraft, wenn durch die Angabe ein enger beschreibender Bezug zu den angemeldeten Waren oder Dienstleistungen hergestellt wird und deshalb die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Verkehr den beschreibenden Begriffsinhalt als solchen ohne Weiteres und ohne Unklarheiten erfasst und in der Bezeichnung nicht ein Unterscheidungsmittel für die Herkunft der angemeldeten Waren oder Dienstleistungen sieht (BGH, GRUR 2017, 186, Rn. 32 - Stadtwerke Bremen; BGH, GRUR 2014, 569, Rn. 10 - HOT; BGH, GRUR 2006, 850, Rn. 19 - FUSSBALL WM 2006).

  • BGH, 05.10.2017 - I ZB 97/16

    Markenschutz: Unterscheidungskraft der Wortmarke "Pippi Langstrumpf" für die

    Auszug aus BPatG, 27.11.2018 - 27 W (pat) 519/17
    Unterscheidungskraft ist die einem Zeichen zukommende Eignung, die von der Anmeldung erfassten Waren bzw. Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und so diese Waren und Dienstleistungen von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. u. a. EuGH, GRUR 2010, 228, Rn. 33 - Audi/HABM [Vorsprung durch Technik]; BGH, GRUR 2018, 301, Rn. 11 - Pippi-Langstrumpf-Marke; BGH, GRUR 2016, 934, Rn. 9 - OUI; BGH, GRUR 2014, 569, Rn. 10 - HOT; BGH, GRUR 2013, 731, Rn. 11 - Kaleido).

    Dieser wird die Marke so wahrnehmen, wie sie ihm entgegentritt, ohne sie einer analysierenden Betrachtung zu unterziehen (BGH, GRUR 2018, 301, Rn. 15 - Pippi-Langstrumpf-Marke; BGH, GRUR 2012, 270, Rn. 12 - Link economy).

  • BGH, 23.10.2014 - I ZB 61/13

    Langenscheidt-Gelb - Markenlöschungsverfahren: Voraussetzungen der Überwindung

    Auszug aus BPatG, 27.11.2018 - 27 W (pat) 519/17
    Das Erreichen eines bestimmten Prozentsatzes ist zwar für die Feststellung der Verkehrsdurchsetzung nicht zu fordern, allerdings muss ein "erheblicher Teil" der beteiligten Verkehrskreise in dem Zeichen zumindest auch einen Herkunftshinweis erblicken (EuGH, GRUR 1999, 723, Rn. 52 - Windsurfing Chiemsee; BGH, GRUR 2015, 581, Rn. 42 - Langenscheidt-Gelb).
  • BGH, 17.10.2013 - I ZB 65/12

    test - Markeneintragungs- oder -löschungsverfahren: Prüfung des Wegfalls des

  • EuGH, 18.06.2002 - C-299/99

    NUR MARKEN, DIE AUFGRUND IHRES WESENS ODER IHRER BENUTZUNG UNTERSCHEIDUNGSKRÄFTIG

  • BGH, 20.09.2007 - I ZR 94/04

    Kinderzeit

  • BGH, 21.02.2008 - I ZB 24/05

    VISAGE

  • BGH, 13.09.2012 - I ZB 68/11

    Deutschlands schönste Seiten

  • BGH, 22.04.2004 - I ZR 189/01

    URLAUB DIREKT

  • BGH, 28.08.2003 - I ZB 6/03

    "Cityservice"; Unterscheidungskraft eines sprachüblich gebildeten Wortzeichens

  • BGH, 01.03.2001 - I ZB 42/98

    Marktfrisch; Säumnis in der mündlichen Verhandlung in Markenangelegenheiten;

  • BGH, 17.02.2000 - I ZB 33/97

    Bücher für eine bessere Welt; Unterscheidungskraft einer Wortfolge

  • BGH, 29.04.1999 - I ZR 152/96

    SZENE; Verwechslungsgefahr

  • BGH, 16.07.1998 - I ZR 6/96

    "Wheels Magazine"; Titelschutz einer Zeitschrift

  • BGH, 22.09.1999 - I ZR 50/97

    FACTS; Verwechslungsgefahr bei identischem Titel von Druckschriften

  • BGH, 12.11.1998 - I ZR 84/96

    Max

  • BPatG, 19.10.2016 - 26 W (pat) 33/15

    Markenbeschwerdeverfahren - "Supra-Comfort" - keine Unterscheidungskraft - keine

  • EuGH, 21.01.2010 - C-398/08

    Audi / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Verordnung (EG) Nr. 40/94 -

  • BGH, 27.04.2006 - I ZB 96/05

    FUSSBALL WM 2006

  • BGH, 18.04.2013 - I ZB 71/12

    Aus Akten werden Fakten

  • BGH, 09.11.2016 - I ZB 43/15

    Stadtwerke Bremen - Markenschutz: Schutzhindernis der Täuschungseignung bei

  • BGH, 10.07.2014 - I ZB 18/13

    Markenlöschung wegen fehlender Unterscheidungskraft: Einwand jahrelanger

  • BGH, 01.07.2010 - I ZB 35/09

    Die Vision

  • BGH, 06.11.2013 - I ZB 59/12

    smartbook - Markenlöschungsverfahren: Maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt für das

  • BGH, 22.01.2009 - I ZB 34/08

    My World

  • BGH, 15.01.2009 - I ZB 30/06

    STREETBALL

  • BGH, 22.11.2012 - I ZB 72/11

    Kaleido

  • BGH, 04.12.2008 - I ZB 48/08

    Willkommen im Leben

  • EuGH, 09.03.2006 - C-421/04

    Matratzen Concord - Vorabentscheidungsersuchen - Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben b

  • EuGH, 21.10.2004 - C-64/02

    HABM / Erpo Möbelwerk

  • BGH, 04.04.2012 - I ZB 22/11

    Starsat

  • EuGH, 08.05.2008 - C-304/06

    Eurohypo / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Verordnung (EG) Nr. 40/94 -

  • EuGH, 12.07.2012 - C-311/11

    Smart Technologies / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Verordnung (EG)

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   BPatG, 29.04.2019 - 27 W (pat) 519/17   

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BPatG, 29.04.2019 - 27 W (pat) 519/17 (https://dejure.org/2019,11737)
BPatG, Entscheidung vom 29.04.2019 - 27 W (pat) 519/17 (https://dejure.org/2019,11737)
BPatG, Entscheidung vom 29. April 2019 - 27 W (pat) 519/17 (https://dejure.org/2019,11737)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (41)

  • EuGH, 04.05.1999 - C-108/97

    Windsurfing Chiemsee

    Auszug aus BPatG, 29.04.2019 - 27 W (pat) 519/17
    Alle vom Europäischen Gerichtshof (insbesondere EuGH, GRUR 1999, 723 - Chiemsee; EuZW 2014, 707 - Rote Farbmarke) sowie auf nationaler Ebene (so BGH, GRUR 2010, 138 (141/142) - Rocher-Kugel) aufgestellten Kriterien würden im vorliegenden Fall erfüllt.

    Die Frage, ob eine Marke bzw. eine Bezeichnung sich in Folge ihrer Benutzung in den beteiligten Kreisen für die Waren und Dienstleistungen i. S. v. § 8 Abs. 3 MarkenG durchgesetzt hat, ist auf Grund einer Gesamtschau der Gesichtspunkte zu beurteilen, die zeigen können, dass die Marke bzw. Bezeichnung die Eignung erlangt hat, die in Rede stehende Ware bzw. Dienstleistung als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und diese Ware bzw. Dienstleistung damit von denen anderer Unternehmen zu unterscheiden (EuGH, GRUR 1999, 723, Rn. 54 - Windsurfing Chiemsee; EuGH, GRUR 2014, 776 Rn. 40 f. - Deutscher Sparkassen- und Giroverband/Banco Santander [Sparkassen-Rot]; BGH, GRUR 2016, 1167, Rn. 31 - Sparkassen-Rot).

    Die Prüfung, ob das Vorliegen dieser Voraussetzungen durch konkrete und verlässliche Informationen belegt ist, obliegt dem nationalen Gericht, d. h. hier dem zur Entscheidung berufenen Senat, wobei eine Gesamtschau sämtlicher relevanter Gesichtspunkte geboten ist (EuGH, GRUR 1999, 723, 727, Rn. 49, 54 - Chiemsee).

    Hierzu zählen der von der Marke gehaltene Marktanteil, die Intensität, die geographische Verbreitung, die Dauer der Benutzung der Marke, der Werbeaufwand des Unternehmens für die Marke sowie Erklärungen von Industrie- und Handelskammern und von anderen Berufsverbänden (EuGH, GRUR 1999, 723, Rn. 51 - Chiemsee; EuGH, GRUR 2014, 776, Rn. 41 - Deutscher Sparkassen- und Giroverband/ Banco Santander [Sparkassen-Rot]; BGH, GRUR 2016, 1167, Rn. 31 - Sparkassen-Rot; BGH, GRUR 2010, 138, Rn. 38 - ROCHER-Kugel).

    Das Erreichen eines bestimmten Prozentsatzes ist zwar für die Feststellung der Verkehrsdurchsetzung nicht zu fordern, allerdings muss ein "erheblicher Teil" der beteiligten Verkehrskreise in dem Zeichen zumindest auch einen Herkunftshinweis erblicken (EuGH, GRUR 1999, 723, Rn. 52 - Windsurfing Chiemsee; BGH, GRUR 2015, 581, Rn. 42 - Langenscheidt-Gelb).

    Die grundsätzlichen Rechtsfragen sind bereits durch die obersten Gerichte beantwortet und die Beschwerdeführerin nimmt auf deren Entscheidungen im Verfahren auch Bezug (s. a. EuGH, GRUR 1999, 723, Rn. 51 - Chiemsee; EuGH, GRUR 2014, 776, Rn. 41 - Deutscher Sparkassen- und Giroverband/Banco Santander [Sparkassen-Rot]; BGH, GRUR 2016, 1167, Rn. 31 - Sparkassen-Rot; BGH, GRUR 2010, 138, Rn. 38 - ROCHER-Kugel).

  • BGH, 21.07.2016 - I ZB 52/15

    Bestand der roten Farbmarke der Sparkassen

    Auszug aus BPatG, 29.04.2019 - 27 W (pat) 519/17
    Die Frage, ob eine Marke bzw. eine Bezeichnung sich in Folge ihrer Benutzung in den beteiligten Kreisen für die Waren und Dienstleistungen i. S. v. § 8 Abs. 3 MarkenG durchgesetzt hat, ist auf Grund einer Gesamtschau der Gesichtspunkte zu beurteilen, die zeigen können, dass die Marke bzw. Bezeichnung die Eignung erlangt hat, die in Rede stehende Ware bzw. Dienstleistung als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und diese Ware bzw. Dienstleistung damit von denen anderer Unternehmen zu unterscheiden (EuGH, GRUR 1999, 723, Rn. 54 - Windsurfing Chiemsee; EuGH, GRUR 2014, 776 Rn. 40 f. - Deutscher Sparkassen- und Giroverband/Banco Santander [Sparkassen-Rot]; BGH, GRUR 2016, 1167, Rn. 31 - Sparkassen-Rot).

    Hierzu zählen der von der Marke gehaltene Marktanteil, die Intensität, die geographische Verbreitung, die Dauer der Benutzung der Marke, der Werbeaufwand des Unternehmens für die Marke sowie Erklärungen von Industrie- und Handelskammern und von anderen Berufsverbänden (EuGH, GRUR 1999, 723, Rn. 51 - Chiemsee; EuGH, GRUR 2014, 776, Rn. 41 - Deutscher Sparkassen- und Giroverband/ Banco Santander [Sparkassen-Rot]; BGH, GRUR 2016, 1167, Rn. 31 - Sparkassen-Rot; BGH, GRUR 2010, 138, Rn. 38 - ROCHER-Kugel).

    In einem solchen Fall lassen die Umstände, die - wie Umsätze, Marktanteile und Werbeaufwendungen - sonst auf eine Verkehrsdurchsetzung hinweisen können, regelmäßig nur darauf schließen, dass die konkrete, durch mehrere Merkmale gekennzeichnete Gestaltung durchgesetzt ist (vgl. BGH, GRUR 2016, 1167, Rn. 32 - Sparkassen-Rot; BGH, GRUR 2010, 138, Rn. 38 - ROCHER-Kugel).

    In einem solchen Fall lassen die Umstände, die - wie Umsätze, Marktanteile und Werbeaufwendungen - sonst auf eine Verkehrsdurchsetzung hinweisen können, regelmäßig nur darauf schließen, dass die konkrete, durch mehrere Merkmale ergänzte Gestaltung durchgesetzt ist (vgl. BGH, GRUR 2016, 1167, Rn. 32 - Sparkassen-Rot; BGH, GRUR 2010, 138, Rn. 38 - ROCHER-Kugel).

    Die grundsätzlichen Rechtsfragen sind bereits durch die obersten Gerichte beantwortet und die Beschwerdeführerin nimmt auf deren Entscheidungen im Verfahren auch Bezug (s. a. EuGH, GRUR 1999, 723, Rn. 51 - Chiemsee; EuGH, GRUR 2014, 776, Rn. 41 - Deutscher Sparkassen- und Giroverband/Banco Santander [Sparkassen-Rot]; BGH, GRUR 2016, 1167, Rn. 31 - Sparkassen-Rot; BGH, GRUR 2010, 138, Rn. 38 - ROCHER-Kugel).

  • BGH, 09.07.2009 - I ZB 88/07

    ROCHER-Kugel

    Auszug aus BPatG, 29.04.2019 - 27 W (pat) 519/17
    Alle vom Europäischen Gerichtshof (insbesondere EuGH, GRUR 1999, 723 - Chiemsee; EuZW 2014, 707 - Rote Farbmarke) sowie auf nationaler Ebene (so BGH, GRUR 2010, 138 (141/142) - Rocher-Kugel) aufgestellten Kriterien würden im vorliegenden Fall erfüllt.

    Hierzu zählen der von der Marke gehaltene Marktanteil, die Intensität, die geographische Verbreitung, die Dauer der Benutzung der Marke, der Werbeaufwand des Unternehmens für die Marke sowie Erklärungen von Industrie- und Handelskammern und von anderen Berufsverbänden (EuGH, GRUR 1999, 723, Rn. 51 - Chiemsee; EuGH, GRUR 2014, 776, Rn. 41 - Deutscher Sparkassen- und Giroverband/ Banco Santander [Sparkassen-Rot]; BGH, GRUR 2016, 1167, Rn. 31 - Sparkassen-Rot; BGH, GRUR 2010, 138, Rn. 38 - ROCHER-Kugel).

    In einem solchen Fall lassen die Umstände, die - wie Umsätze, Marktanteile und Werbeaufwendungen - sonst auf eine Verkehrsdurchsetzung hinweisen können, regelmäßig nur darauf schließen, dass die konkrete, durch mehrere Merkmale gekennzeichnete Gestaltung durchgesetzt ist (vgl. BGH, GRUR 2016, 1167, Rn. 32 - Sparkassen-Rot; BGH, GRUR 2010, 138, Rn. 38 - ROCHER-Kugel).

    In einem solchen Fall lassen die Umstände, die - wie Umsätze, Marktanteile und Werbeaufwendungen - sonst auf eine Verkehrsdurchsetzung hinweisen können, regelmäßig nur darauf schließen, dass die konkrete, durch mehrere Merkmale ergänzte Gestaltung durchgesetzt ist (vgl. BGH, GRUR 2016, 1167, Rn. 32 - Sparkassen-Rot; BGH, GRUR 2010, 138, Rn. 38 - ROCHER-Kugel).

    Die grundsätzlichen Rechtsfragen sind bereits durch die obersten Gerichte beantwortet und die Beschwerdeführerin nimmt auf deren Entscheidungen im Verfahren auch Bezug (s. a. EuGH, GRUR 1999, 723, Rn. 51 - Chiemsee; EuGH, GRUR 2014, 776, Rn. 41 - Deutscher Sparkassen- und Giroverband/Banco Santander [Sparkassen-Rot]; BGH, GRUR 2016, 1167, Rn. 31 - Sparkassen-Rot; BGH, GRUR 2010, 138, Rn. 38 - ROCHER-Kugel).

  • EuGH, 19.06.2014 - C-217/13

    Oberbank - Vorabentscheidungsersuchen - Marken - Richtlinie 2008/95/EG - Art. 3

    Auszug aus BPatG, 29.04.2019 - 27 W (pat) 519/17
    Alle vom Europäischen Gerichtshof (insbesondere EuGH, GRUR 1999, 723 - Chiemsee; EuZW 2014, 707 - Rote Farbmarke) sowie auf nationaler Ebene (so BGH, GRUR 2010, 138 (141/142) - Rocher-Kugel) aufgestellten Kriterien würden im vorliegenden Fall erfüllt.

    Die Frage, ob eine Marke bzw. eine Bezeichnung sich in Folge ihrer Benutzung in den beteiligten Kreisen für die Waren und Dienstleistungen i. S. v. § 8 Abs. 3 MarkenG durchgesetzt hat, ist auf Grund einer Gesamtschau der Gesichtspunkte zu beurteilen, die zeigen können, dass die Marke bzw. Bezeichnung die Eignung erlangt hat, die in Rede stehende Ware bzw. Dienstleistung als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und diese Ware bzw. Dienstleistung damit von denen anderer Unternehmen zu unterscheiden (EuGH, GRUR 1999, 723, Rn. 54 - Windsurfing Chiemsee; EuGH, GRUR 2014, 776 Rn. 40 f. - Deutscher Sparkassen- und Giroverband/Banco Santander [Sparkassen-Rot]; BGH, GRUR 2016, 1167, Rn. 31 - Sparkassen-Rot).

    Hierzu zählen der von der Marke gehaltene Marktanteil, die Intensität, die geographische Verbreitung, die Dauer der Benutzung der Marke, der Werbeaufwand des Unternehmens für die Marke sowie Erklärungen von Industrie- und Handelskammern und von anderen Berufsverbänden (EuGH, GRUR 1999, 723, Rn. 51 - Chiemsee; EuGH, GRUR 2014, 776, Rn. 41 - Deutscher Sparkassen- und Giroverband/ Banco Santander [Sparkassen-Rot]; BGH, GRUR 2016, 1167, Rn. 31 - Sparkassen-Rot; BGH, GRUR 2010, 138, Rn. 38 - ROCHER-Kugel).

    Die grundsätzlichen Rechtsfragen sind bereits durch die obersten Gerichte beantwortet und die Beschwerdeführerin nimmt auf deren Entscheidungen im Verfahren auch Bezug (s. a. EuGH, GRUR 1999, 723, Rn. 51 - Chiemsee; EuGH, GRUR 2014, 776, Rn. 41 - Deutscher Sparkassen- und Giroverband/Banco Santander [Sparkassen-Rot]; BGH, GRUR 2016, 1167, Rn. 31 - Sparkassen-Rot; BGH, GRUR 2010, 138, Rn. 38 - ROCHER-Kugel).

  • BPatG, 28.11.2012 - 29 W (pat) 524/11

    Markenbeschwerdeverfahren - "LandLust (Wort-Bild-Marke)" - keine

    Auszug aus BPatG, 29.04.2019 - 27 W (pat) 519/17
    Der vorliegende Fall weiche insoweit von dem vom Bundespatentgericht entschiedenen Fall zu der Wortfolge "LandLust" (Az.: 29 W (pat) 524/11) ab, in dem es um die Anmeldung des tatsächlich verwendeten Logos gegangen sei, so dass sich die Frage erübrige, ob das Publikum in der reinen Wortkombination "das gleiche" erkenne wie in einem tatsächlich verwendeten graphisch gestalteten Titel.

    Mehr noch zeigten die von der Anmelderin überreichten Belege, dass die Zahlen für den hier in Rede stehenden Titel "auf einen Blick" weitaus besser seien als die Zahlen, die seinerseits für "LandLust" (29 W (pat) 524/11, BeckRS 2012, 25479), in der eine Eintragung des Zeichens wegen Verkehrsdurchsetzung ohne vorhergehende Verkehrsbefragung erfolgt sei, vorgetragen worden seien.

    Insbesondere in Bezug auf die Zeitschrift "LandLust" war im Verfahren 29 W (pat) 524/11 ein anderer Zeitschriftenbereich der Wohn- und Gartenzeitschriften relevant.

  • BGH, 31.05.2016 - I ZB 39/15

    OUI - Markenrechtsschutz: Eignung einer Bezeichnung mit anpreisendem Sinn als

    Auszug aus BPatG, 29.04.2019 - 27 W (pat) 519/17
    Unterscheidungskraft ist die einem Zeichen zukommende Eignung, die von der Anmeldung erfassten Waren bzw. Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und so diese Waren und Dienstleistungen von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. u. a. EuGH, GRUR 2010, 228, Rn. 33 - Audi/HABM [Vorsprung durch Technik]; BGH,GRUR 2018, 301, Rn. 11 - Pippi-Langstrumpf-Marke; BGH, GRUR 2016, 934, Rn. 9 - OUI; BGH, GRUR 2014, 569, Rn. 10 - HOT; BGH, GRUR 2013, 731, Rn. 11 - Kaleido).

    Denn die Hauptfunktion einer Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten (EuGH, GRUR 2008, 608, Rn. 66 - EUROHYPO; BGH, GRUR 2016, 934, Rn. 9 - OUI; BGH, GRUR 2014, 565, Rn. 12 - smartbook).

    Kann dagegen einem Wortzeichen für die fraglichen Waren oder Dienstleistungen kein im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden und handelt es sich auch nicht um Angaben, die aus gebräuchlichen Wörtern oder Wendungen der deutschen oder einer bekannten Fremdsprache bestehen, die vom Verkehr - etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden, so gibt es keinen tatsächlichen Anhalt dafür, dass ihm die Unterscheidungseignung und damit jegliche Unterscheidungskraft fehlt (BGH, GRUR 2016, 934, Rn. 12 - OUI; BGH, GRUR 2014, 872, Rn. 21 - Gute Laune Drops; BGH, GRUR 2012, 1143, Rn. 9 - Starsat).

  • BGH, 21.12.2011 - I ZB 56/09

    Link economy

    Auszug aus BPatG, 29.04.2019 - 27 W (pat) 519/17
    Auch die Mehrdeutigkeit und Interpretationsbedürftigkeit einer Wortfolge können einen Anhaltspunkt für eine hinreichende Unterscheidungskraft bieten (vgl. u. a. BGH, Beschluss vom 21. Dezember 2011 - I ZB 56/09, GRUR 2012, 270 Rn. 11 - Link economy).

    Dieser wird die Marke so wahrnehmen, wie sie ihm entgegentritt, ohne sie einer analysierenden Betrachtung zu unterziehen (BGH, GRUR 2018, 301, Rn. 15 - Pippi-Langstrumpf-Marke; BGH, GRUR 2012, 270, Rn. 12 - Link economy).

  • BGH, 19.02.2014 - I ZB 3/13

    Schutzentziehung für eine IR-Marke: Unterscheidungskraft eines englischsprachigen

    Auszug aus BPatG, 29.04.2019 - 27 W (pat) 519/17
    Unterscheidungskraft ist die einem Zeichen zukommende Eignung, die von der Anmeldung erfassten Waren bzw. Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und so diese Waren und Dienstleistungen von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. u. a. EuGH, GRUR 2010, 228, Rn. 33 - Audi/HABM [Vorsprung durch Technik]; BGH,GRUR 2018, 301, Rn. 11 - Pippi-Langstrumpf-Marke; BGH, GRUR 2016, 934, Rn. 9 - OUI; BGH, GRUR 2014, 569, Rn. 10 - HOT; BGH, GRUR 2013, 731, Rn. 11 - Kaleido).

    Auch Angaben, die sich auf Umstände beziehen, die die Ware oder die Dienstleistung selbst nicht unmittelbar betreffen, fehlt die Unterscheidungskraft, wenn durch die Angabe ein enger beschreibender Bezug zu den angemeldeten Waren oder Dienstleistungen hergestellt wird und deshalb die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Verkehr den beschreibenden Begriffsinhalt als solchen ohne Weiteres und ohne Unklarheiten erfasst und in der Bezeichnung nicht ein Unterscheidungsmittel für die Herkunft der angemeldeten Waren oder Dienstleistungen sieht (BGH, GRUR 2017, 186, Rn. 32 - Stadtwerke Bremen; BGH, GRUR 2014, 569, Rn. 10 - HOT; BGH, GRUR 2006, 850, Rn. 19 - FUSSBALL WM 2006).

  • BGH, 05.10.2017 - I ZB 97/16

    Markenschutz: Unterscheidungskraft der Wortmarke "Pippi Langstrumpf" für die

    Auszug aus BPatG, 29.04.2019 - 27 W (pat) 519/17
    Unterscheidungskraft ist die einem Zeichen zukommende Eignung, die von der Anmeldung erfassten Waren bzw. Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und so diese Waren und Dienstleistungen von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. u. a. EuGH, GRUR 2010, 228, Rn. 33 - Audi/HABM [Vorsprung durch Technik]; BGH,GRUR 2018, 301, Rn. 11 - Pippi-Langstrumpf-Marke; BGH, GRUR 2016, 934, Rn. 9 - OUI; BGH, GRUR 2014, 569, Rn. 10 - HOT; BGH, GRUR 2013, 731, Rn. 11 - Kaleido).

    Dieser wird die Marke so wahrnehmen, wie sie ihm entgegentritt, ohne sie einer analysierenden Betrachtung zu unterziehen (BGH, GRUR 2018, 301, Rn. 15 - Pippi-Langstrumpf-Marke; BGH, GRUR 2012, 270, Rn. 12 - Link economy).

  • BGH, 23.10.2014 - I ZB 61/13

    Langenscheidt-Gelb - Markenlöschungsverfahren: Voraussetzungen der Überwindung

    Auszug aus BPatG, 29.04.2019 - 27 W (pat) 519/17
    Das Erreichen eines bestimmten Prozentsatzes ist zwar für die Feststellung der Verkehrsdurchsetzung nicht zu fordern, allerdings muss ein "erheblicher Teil" der beteiligten Verkehrskreise in dem Zeichen zumindest auch einen Herkunftshinweis erblicken (EuGH, GRUR 1999, 723, Rn. 52 - Windsurfing Chiemsee; BGH, GRUR 2015, 581, Rn. 42 - Langenscheidt-Gelb).
  • BGH, 17.10.2013 - I ZB 65/12

    test - Markeneintragungs- oder -löschungsverfahren: Prüfung des Wegfalls des

  • EuGH, 18.06.2002 - C-299/99

    NUR MARKEN, DIE AUFGRUND IHRES WESENS ODER IHRER BENUTZUNG UNTERSCHEIDUNGSKRÄFTIG

  • BGH, 20.09.2007 - I ZR 94/04

    Kinderzeit

  • BGH, 15.01.2009 - I ZB 30/06

    STREETBALL

  • BGH, 21.02.2008 - I ZB 24/05

    VISAGE

  • BGH, 13.09.2012 - I ZB 68/11

    Deutschlands schönste Seiten

  • BGH, 22.04.2004 - I ZR 189/01

    URLAUB DIREKT

  • BGH, 28.08.2003 - I ZB 6/03

    "Cityservice"; Unterscheidungskraft eines sprachüblich gebildeten Wortzeichens

  • BGH, 01.03.2001 - I ZB 42/98

    Marktfrisch; Säumnis in der mündlichen Verhandlung in Markenangelegenheiten;

  • BGH, 17.02.2000 - I ZB 33/97

    Bücher für eine bessere Welt; Unterscheidungskraft einer Wortfolge

  • BGH, 29.04.1999 - I ZR 152/96

    SZENE; Verwechslungsgefahr

  • BGH, 16.07.1998 - I ZR 6/96

    "Wheels Magazine"; Titelschutz einer Zeitschrift

  • BGH, 22.09.1999 - I ZR 50/97

    FACTS; Verwechslungsgefahr bei identischem Titel von Druckschriften

  • BGH, 12.11.1998 - I ZR 84/96

    Max

  • BPatG, 19.10.2016 - 26 W (pat) 33/15

    Markenbeschwerdeverfahren - "Supra-Comfort" - keine Unterscheidungskraft - keine

  • EuGH, 21.01.2010 - C-398/08

    Audi / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Verordnung (EG) Nr. 40/94 -

  • BGH, 27.04.2006 - I ZB 96/05

    FUSSBALL WM 2006

  • BGH, 18.04.2013 - I ZB 71/12

    Aus Akten werden Fakten

  • BGH, 09.11.2016 - I ZB 43/15

    Stadtwerke Bremen - Markenschutz: Schutzhindernis der Täuschungseignung bei

  • BGH, 10.07.2014 - I ZB 18/13

    Markenlöschung wegen fehlender Unterscheidungskraft: Einwand jahrelanger

  • BGH, 01.07.2010 - I ZB 35/09

    Die Vision

  • BGH, 06.11.2013 - I ZB 59/12

    smartbook - Markenlöschungsverfahren: Maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt für das

  • BGH, 22.01.2009 - I ZB 34/08

    My World

  • BGH, 22.11.2012 - I ZB 72/11

    Kaleido

  • BGH, 04.12.2008 - I ZB 48/08

    Willkommen im Leben

  • EuGH, 09.03.2006 - C-421/04

    Matratzen Concord - Vorabentscheidungsersuchen - Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben b

  • EuGH, 21.10.2004 - C-64/02

    HABM / Erpo Möbelwerk

  • BGH, 04.04.2012 - I ZB 22/11

    Starsat

  • EuGH, 08.05.2008 - C-304/06

    Eurohypo / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Verordnung (EG) Nr. 40/94 -

  • EuGH, 12.07.2012 - C-311/11

    Smart Technologies / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Verordnung (EG)

  • BPatG, 27.11.2018 - 27 W (pat) 519/17
  • BPatG, 27.04.2022 - 29 W (pat) 67/20
    Doch auch bei Anlegen eines solchen großzügigen Maßstabs kommt der angemeldeten Wortfolge mit Blick auf ihren ausschließlich beschreibenden Gehalt für die in Rede stehenden Waren von Haus aus keine Unterscheidungskraft zu, weil sie sich in keinem Punkt von der reinen Beschreibung löst." Das Bundespatentgericht hat sich in zahlreichen anderen Entscheidungen dieser Auffassung für sehr allgemeine Themenangaben u. a. für den Bereich "Druckereierzeugnisse" angeschlossen (vgl. u. a. Beschluss vom 04.05.2020, 26 W (pat) 505/20 - geldmagnet; Beschluss vom 25.07.2019, 25 W (pat) 574/18 - Zukunftserbe; Beschluss vom 29.04.2019, 27 W (pat) 519/17 - auf einen Blick; Beschluss vom 20.02.2019, 27 W (pat) 53/16 - EMOTION, Beschluss vom 03.06.2016, 27 W (pat) 1/16 - Lebe Balance; Beschluss vom 27.11.2017, 27 W (pat) 502/17 - gesundleben; Beschluss vom 26.07.2012, 27 W (pat) 9/11 - sounds; Beschluss vom 09.03.2012, 26 W (pat) 30/10 - IMPULS; Beschluss vom 14.12.2011, 26 W (pat) 26/11 - Basic Thinking; Beschluss vom 01.12.2009, 27 W (pat) 220/09 - Amazing discoveries; Beschluss vom 24.10.2007, 32 W (pat) 21/06 - New Beauty; Beschluss vom 19.12.2007, 32 W (pat) 47/06 - healthy living; Beschluss vom 19.07.2006, 32 W (pat) 188/04 - Unsere Welt; Beschluss vom 12.10.2006, 29 W (pat) 4/06 - SUCCESS).
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Rechtsprechung
   BPatG, 24.04.2019 - 27 W (pat) 519/17   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2019,13260
BPatG, 24.04.2019 - 27 W (pat) 519/17 (https://dejure.org/2019,13260)
BPatG, Entscheidung vom 24.04.2019 - 27 W (pat) 519/17 (https://dejure.org/2019,13260)
BPatG, Entscheidung vom 24. April 2019 - 27 W (pat) 519/17 (https://dejure.org/2019,13260)
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Volltextveröffentlichung

  • rewis.io

    Markenbeschwerdeverfahren - "auf einen Blick" - fehlende Unterscheidungskraft - keine Verkehrsdurchsetzung

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (40)

  • EuGH, 04.05.1999 - C-108/97

    Windsurfing Chiemsee

    Auszug aus BPatG, 24.04.2019 - 27 W (pat) 519/17
    Alle vom Europäischen Gerichtshof (insbesondere EuGH, GRUR 1999, 723 - Chiemsee; EuZW 2014, 707 - Rote Farbmarke) sowie auf nationaler Ebene (so BGH, GRUR 2010, 138 (141/142) - Rocher-Kugel) aufgestellten Kriterien würden im vorliegenden Fall erfüllt.

    Die Frage, ob eine Marke bzw. eine Bezeichnung sich in Folge ihrer Benutzung in den beteiligten Kreisen für die Waren und Dienstleistungen i. S. v. § 8 Abs. 3 MarkenG durchgesetzt hat, ist auf Grund einer Gesamtschau der Gesichtspunkte zu beurteilen, die zeigen können, dass die Marke bzw. Bezeichnung die Eignung erlangt hat, die in Rede stehende Ware bzw. Dienstleistung als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und diese Ware bzw. Dienstleistung damit von denen anderer Unternehmen zu unterscheiden (EuGH, GRUR 1999, 723, Rn. 54 - Windsurfing Chiemsee; EuGH, GRUR 2014, 776 Rn. 40 f. - Deutscher Sparkassen- und Giroverband/Banco Santander [Sparkassen-Rot]; BGH, GRUR 2016, 1167, Rn. 31 - Sparkassen-Rot).

    Die Prüfung, ob das Vorliegen dieser Voraussetzungen durch konkrete und verlässliche Informationen belegt ist, obliegt dem nationalen Gericht, d. h. hier dem zur Entscheidung berufenen Senat, wobei eine Gesamtschau sämtlicher relevanter Gesichtspunkte geboten ist (EuGH, GRUR 1999, 723, 727, Rn. 49, 54 - Chiemsee).

    Hierzu zählen der von der Marke gehaltene Marktanteil, die Intensität, die geographische Verbreitung, die Dauer der Benutzung der Marke, der Werbeaufwand des Unternehmens für die Marke sowie Erklärungen von Industrie- und Handelskammern und von anderen Berufsverbänden (EuGH, GRUR 1999, 723, Rn. 51 - Chiemsee; EuGH, GRUR 2014, 776, Rn. 41 - Deutscher Sparkassen- und Giroverband/ Banco Santander [Sparkassen-Rot]; BGH, GRUR 2016, 1167, Rn. 31 - Sparkassen-Rot; BGH, GRUR 2010, 138, Rn. 38 - ROCHER-Kugel).

    Das Erreichen eines bestimmten Prozentsatzes ist zwar für die Feststellung der Verkehrsdurchsetzung nicht zu fordern, allerdings muss ein "erheblicher Teil" der beteiligten Verkehrskreise in dem Zeichen zumindest auch einen Herkunftshinweis erblicken (EuGH, GRUR 1999, 723, Rn. 52 - Windsurfing Chiemsee; BGH, GRUR 2015, 581, Rn. 42 - Langenscheidt-Gelb).

    Die grundsätzlichen Rechtsfragen sind bereits durch die obersten Gerichte beantwortet und die Beschwerdeführerin nimmt auf deren Entscheidungen im Verfahren auch Bezug (s. a. EuGH, GRUR 1999, 723, Rn. 51 - Chiemsee; EuGH, GRUR 2014, 776, Rn. 41 - Deutscher Sparkassen- und Giroverband/Banco Santander [Sparkassen-Rot]; BGH, GRUR 2016, 1167, Rn. 31 - Sparkassen-Rot; BGH, GRUR 2010, 138, Rn. 38 - ROCHER-Kugel).

  • BGH, 21.07.2016 - I ZB 52/15

    Bestand der roten Farbmarke der Sparkassen

    Auszug aus BPatG, 24.04.2019 - 27 W (pat) 519/17
    Die Frage, ob eine Marke bzw. eine Bezeichnung sich in Folge ihrer Benutzung in den beteiligten Kreisen für die Waren und Dienstleistungen i. S. v. § 8 Abs. 3 MarkenG durchgesetzt hat, ist auf Grund einer Gesamtschau der Gesichtspunkte zu beurteilen, die zeigen können, dass die Marke bzw. Bezeichnung die Eignung erlangt hat, die in Rede stehende Ware bzw. Dienstleistung als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und diese Ware bzw. Dienstleistung damit von denen anderer Unternehmen zu unterscheiden (EuGH, GRUR 1999, 723, Rn. 54 - Windsurfing Chiemsee; EuGH, GRUR 2014, 776 Rn. 40 f. - Deutscher Sparkassen- und Giroverband/Banco Santander [Sparkassen-Rot]; BGH, GRUR 2016, 1167, Rn. 31 - Sparkassen-Rot).

    Hierzu zählen der von der Marke gehaltene Marktanteil, die Intensität, die geographische Verbreitung, die Dauer der Benutzung der Marke, der Werbeaufwand des Unternehmens für die Marke sowie Erklärungen von Industrie- und Handelskammern und von anderen Berufsverbänden (EuGH, GRUR 1999, 723, Rn. 51 - Chiemsee; EuGH, GRUR 2014, 776, Rn. 41 - Deutscher Sparkassen- und Giroverband/ Banco Santander [Sparkassen-Rot]; BGH, GRUR 2016, 1167, Rn. 31 - Sparkassen-Rot; BGH, GRUR 2010, 138, Rn. 38 - ROCHER-Kugel).

    In einem solchen Fall lassen die Umstände, die - wie Umsätze, Marktanteile und Werbeaufwendungen - sonst auf eine Verkehrsdurchsetzung hinweisen können, regelmäßig nur darauf schließen, dass die konkrete, durch mehrere Merkmale gekennzeichnete Gestaltung durchgesetzt ist (vgl. BGH, GRUR 2016, 1167, Rn. 32 - Sparkassen-Rot; BGH, GRUR 2010, 138, Rn. 38 - ROCHER-Kugel).

    In einem solchen Fall lassen die Umstände, die - wie Umsätze, Marktanteile und Werbeaufwendungen - sonst auf eine Verkehrsdurchsetzung hinweisen können, regelmäßig nur darauf schließen, dass die konkrete, durch mehrere Merkmale ergänzte Gestaltung durchgesetzt ist (vgl. BGH, GRUR 2016, 1167, Rn. 32 - Sparkassen-Rot; BGH, GRUR 2010, 138, Rn. 38 - ROCHER-Kugel).

    Die grundsätzlichen Rechtsfragen sind bereits durch die obersten Gerichte beantwortet und die Beschwerdeführerin nimmt auf deren Entscheidungen im Verfahren auch Bezug (s. a. EuGH, GRUR 1999, 723, Rn. 51 - Chiemsee; EuGH, GRUR 2014, 776, Rn. 41 - Deutscher Sparkassen- und Giroverband/Banco Santander [Sparkassen-Rot]; BGH, GRUR 2016, 1167, Rn. 31 - Sparkassen-Rot; BGH, GRUR 2010, 138, Rn. 38 - ROCHER-Kugel).

  • BGH, 09.07.2009 - I ZB 88/07

    ROCHER-Kugel

    Auszug aus BPatG, 24.04.2019 - 27 W (pat) 519/17
    Alle vom Europäischen Gerichtshof (insbesondere EuGH, GRUR 1999, 723 - Chiemsee; EuZW 2014, 707 - Rote Farbmarke) sowie auf nationaler Ebene (so BGH, GRUR 2010, 138 (141/142) - Rocher-Kugel) aufgestellten Kriterien würden im vorliegenden Fall erfüllt.

    Hierzu zählen der von der Marke gehaltene Marktanteil, die Intensität, die geographische Verbreitung, die Dauer der Benutzung der Marke, der Werbeaufwand des Unternehmens für die Marke sowie Erklärungen von Industrie- und Handelskammern und von anderen Berufsverbänden (EuGH, GRUR 1999, 723, Rn. 51 - Chiemsee; EuGH, GRUR 2014, 776, Rn. 41 - Deutscher Sparkassen- und Giroverband/ Banco Santander [Sparkassen-Rot]; BGH, GRUR 2016, 1167, Rn. 31 - Sparkassen-Rot; BGH, GRUR 2010, 138, Rn. 38 - ROCHER-Kugel).

    In einem solchen Fall lassen die Umstände, die - wie Umsätze, Marktanteile und Werbeaufwendungen - sonst auf eine Verkehrsdurchsetzung hinweisen können, regelmäßig nur darauf schließen, dass die konkrete, durch mehrere Merkmale gekennzeichnete Gestaltung durchgesetzt ist (vgl. BGH, GRUR 2016, 1167, Rn. 32 - Sparkassen-Rot; BGH, GRUR 2010, 138, Rn. 38 - ROCHER-Kugel).

    In einem solchen Fall lassen die Umstände, die - wie Umsätze, Marktanteile und Werbeaufwendungen - sonst auf eine Verkehrsdurchsetzung hinweisen können, regelmäßig nur darauf schließen, dass die konkrete, durch mehrere Merkmale ergänzte Gestaltung durchgesetzt ist (vgl. BGH, GRUR 2016, 1167, Rn. 32 - Sparkassen-Rot; BGH, GRUR 2010, 138, Rn. 38 - ROCHER-Kugel).

    Die grundsätzlichen Rechtsfragen sind bereits durch die obersten Gerichte beantwortet und die Beschwerdeführerin nimmt auf deren Entscheidungen im Verfahren auch Bezug (s. a. EuGH, GRUR 1999, 723, Rn. 51 - Chiemsee; EuGH, GRUR 2014, 776, Rn. 41 - Deutscher Sparkassen- und Giroverband/Banco Santander [Sparkassen-Rot]; BGH, GRUR 2016, 1167, Rn. 31 - Sparkassen-Rot; BGH, GRUR 2010, 138, Rn. 38 - ROCHER-Kugel).

  • EuGH, 19.06.2014 - C-217/13

    Oberbank - Vorabentscheidungsersuchen - Marken - Richtlinie 2008/95/EG - Art. 3

    Auszug aus BPatG, 24.04.2019 - 27 W (pat) 519/17
    Alle vom Europäischen Gerichtshof (insbesondere EuGH, GRUR 1999, 723 - Chiemsee; EuZW 2014, 707 - Rote Farbmarke) sowie auf nationaler Ebene (so BGH, GRUR 2010, 138 (141/142) - Rocher-Kugel) aufgestellten Kriterien würden im vorliegenden Fall erfüllt.

    Die Frage, ob eine Marke bzw. eine Bezeichnung sich in Folge ihrer Benutzung in den beteiligten Kreisen für die Waren und Dienstleistungen i. S. v. § 8 Abs. 3 MarkenG durchgesetzt hat, ist auf Grund einer Gesamtschau der Gesichtspunkte zu beurteilen, die zeigen können, dass die Marke bzw. Bezeichnung die Eignung erlangt hat, die in Rede stehende Ware bzw. Dienstleistung als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und diese Ware bzw. Dienstleistung damit von denen anderer Unternehmen zu unterscheiden (EuGH, GRUR 1999, 723, Rn. 54 - Windsurfing Chiemsee; EuGH, GRUR 2014, 776 Rn. 40 f. - Deutscher Sparkassen- und Giroverband/Banco Santander [Sparkassen-Rot]; BGH, GRUR 2016, 1167, Rn. 31 - Sparkassen-Rot).

    Hierzu zählen der von der Marke gehaltene Marktanteil, die Intensität, die geographische Verbreitung, die Dauer der Benutzung der Marke, der Werbeaufwand des Unternehmens für die Marke sowie Erklärungen von Industrie- und Handelskammern und von anderen Berufsverbänden (EuGH, GRUR 1999, 723, Rn. 51 - Chiemsee; EuGH, GRUR 2014, 776, Rn. 41 - Deutscher Sparkassen- und Giroverband/ Banco Santander [Sparkassen-Rot]; BGH, GRUR 2016, 1167, Rn. 31 - Sparkassen-Rot; BGH, GRUR 2010, 138, Rn. 38 - ROCHER-Kugel).

    Die grundsätzlichen Rechtsfragen sind bereits durch die obersten Gerichte beantwortet und die Beschwerdeführerin nimmt auf deren Entscheidungen im Verfahren auch Bezug (s. a. EuGH, GRUR 1999, 723, Rn. 51 - Chiemsee; EuGH, GRUR 2014, 776, Rn. 41 - Deutscher Sparkassen- und Giroverband/Banco Santander [Sparkassen-Rot]; BGH, GRUR 2016, 1167, Rn. 31 - Sparkassen-Rot; BGH, GRUR 2010, 138, Rn. 38 - ROCHER-Kugel).

  • BPatG, 28.11.2012 - 29 W (pat) 524/11

    Markenbeschwerdeverfahren - "LandLust (Wort-Bild-Marke)" - keine

    Auszug aus BPatG, 24.04.2019 - 27 W (pat) 519/17
    Der vorliegende Fall weiche insoweit von dem vom Bundespatentgericht entschiedenen Fall zu der Wortfolge "LandLust" (Az.: 29 W (pat) 524/11) ab, in dem es um die Anmeldung des tatsächlich verwendeten Logos gegangen sei, so dass sich die Frage erübrige, ob das Publikum in der reinen Wortkombination "das gleiche" erkenne wie in einem tatsächlich verwendeten graphisch gestalteten Titel.

    Mehr noch zeigten die von der Anmelderin überreichten Belege, dass die Zahlen für den hier in Rede stehenden Titel "auf einen Blick" weitaus besser seien als die Zahlen, die seinerseits für "LandLust" (29 W (pat) 524/11, BeckRS 2012, 25479), in der eine Eintragung des Zeichens wegen Verkehrsdurchsetzung ohne vorhergehende Verkehrsbefragung erfolgt sei, vorgetragen worden seien.

    Insbesondere in Bezug auf die Zeitschrift "LandLust" war im Verfahren 29 W (pat) 524/11 ein anderer Zeitschriftenbereich der Wohn- und Gartenzeitschriften relevant.

  • BGH, 31.05.2016 - I ZB 39/15

    OUI - Markenrechtsschutz: Eignung einer Bezeichnung mit anpreisendem Sinn als

    Auszug aus BPatG, 24.04.2019 - 27 W (pat) 519/17
    Unterscheidungskraft ist die einem Zeichen zukommende Eignung, die von der Anmeldung erfassten Waren bzw. Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und so diese Waren und Dienstleistungen von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. u. a. EuGH, GRUR 2010, 228, Rn. 33 - Audi/HABM [Vorsprung durch Technik]; BGH, GRUR 2018, 301, Rn. 11 - Pippi-Langstrumpf-Marke; BGH, GRUR 2016, 934, Rn. 9 - OUI; BGH, GRUR 2014, 569, Rn. 10 - HOT; BGH, GRUR 2013, 731, Rn. 11 - Kaleido).

    Denn die Hauptfunktion einer Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten (EuGH, GRUR 2008, 608, Rn. 66 - EUROHYPO; BGH, GRUR 2016, 934, Rn. 9 - OUI; BGH, GRUR 2014, 565, Rn. 12 - smartbook).

    Kann dagegen einem Wortzeichen für die fraglichen Waren oder Dienstleistungen kein im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden und handelt es sich auch nicht um Angaben, die aus gebräuchlichen Wörtern oder Wendungen der deutschen oder einer bekannten Fremdsprache bestehen, die vom Verkehr - etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden, so gibt es keinen tatsächlichen Anhalt dafür, dass ihm die Unterscheidungseignung und damit jegliche Unterscheidungskraft fehlt (BGH, GRUR 2016, 934, Rn. 12 - OUI; BGH, GRUR 2014, 872, Rn. 21 - Gute Laune Drops; BGH, GRUR 2012, 1143, Rn. 9 - Starsat).

  • BGH, 21.12.2011 - I ZB 56/09

    Link economy

    Auszug aus BPatG, 24.04.2019 - 27 W (pat) 519/17
    Auch die Mehrdeutigkeit und Interpretationsbedürftigkeit einer Wortfolge können einen Anhaltspunkt für eine hinreichende Unterscheidungskraft bieten (vgl. u. a. BGH, Beschluss vom 21. Dezember 2011 - I ZB 56/09, GRUR 2012, 270 Rn. 11 - Link economy).

    Dieser wird die Marke so wahrnehmen, wie sie ihm entgegentritt, ohne sie einer analysierenden Betrachtung zu unterziehen (BGH, GRUR 2018, 301, Rn. 15 - Pippi-Langstrumpf-Marke; BGH, GRUR 2012, 270, Rn. 12 - Link economy).

  • BGH, 19.02.2014 - I ZB 3/13

    Schutzentziehung für eine IR-Marke: Unterscheidungskraft eines englischsprachigen

    Auszug aus BPatG, 24.04.2019 - 27 W (pat) 519/17
    Unterscheidungskraft ist die einem Zeichen zukommende Eignung, die von der Anmeldung erfassten Waren bzw. Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und so diese Waren und Dienstleistungen von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. u. a. EuGH, GRUR 2010, 228, Rn. 33 - Audi/HABM [Vorsprung durch Technik]; BGH, GRUR 2018, 301, Rn. 11 - Pippi-Langstrumpf-Marke; BGH, GRUR 2016, 934, Rn. 9 - OUI; BGH, GRUR 2014, 569, Rn. 10 - HOT; BGH, GRUR 2013, 731, Rn. 11 - Kaleido).

    Auch Angaben, die sich auf Umstände beziehen, die die Ware oder die Dienstleistung selbst nicht unmittelbar betreffen, fehlt die Unterscheidungskraft, wenn durch die Angabe ein enger beschreibender Bezug zu den angemeldeten Waren oder Dienstleistungen hergestellt wird und deshalb die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Verkehr den beschreibenden Begriffsinhalt als solchen ohne Weiteres und ohne Unklarheiten erfasst und in der Bezeichnung nicht ein Unterscheidungsmittel für die Herkunft der angemeldeten Waren oder Dienstleistungen sieht (BGH, GRUR 2017, 186, Rn. 32 - Stadtwerke Bremen; BGH, GRUR 2014, 569, Rn. 10 - HOT; BGH, GRUR 2006, 850, Rn. 19 - FUSSBALL WM 2006).

  • BGH, 05.10.2017 - I ZB 97/16

    Markenschutz: Unterscheidungskraft der Wortmarke "Pippi Langstrumpf" für die

    Auszug aus BPatG, 24.04.2019 - 27 W (pat) 519/17
    Unterscheidungskraft ist die einem Zeichen zukommende Eignung, die von der Anmeldung erfassten Waren bzw. Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und so diese Waren und Dienstleistungen von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. u. a. EuGH, GRUR 2010, 228, Rn. 33 - Audi/HABM [Vorsprung durch Technik]; BGH, GRUR 2018, 301, Rn. 11 - Pippi-Langstrumpf-Marke; BGH, GRUR 2016, 934, Rn. 9 - OUI; BGH, GRUR 2014, 569, Rn. 10 - HOT; BGH, GRUR 2013, 731, Rn. 11 - Kaleido).

    Dieser wird die Marke so wahrnehmen, wie sie ihm entgegentritt, ohne sie einer analysierenden Betrachtung zu unterziehen (BGH, GRUR 2018, 301, Rn. 15 - Pippi-Langstrumpf-Marke; BGH, GRUR 2012, 270, Rn. 12 - Link economy).

  • BGH, 23.10.2014 - I ZB 61/13

    Langenscheidt-Gelb - Markenlöschungsverfahren: Voraussetzungen der Überwindung

    Auszug aus BPatG, 24.04.2019 - 27 W (pat) 519/17
    Das Erreichen eines bestimmten Prozentsatzes ist zwar für die Feststellung der Verkehrsdurchsetzung nicht zu fordern, allerdings muss ein "erheblicher Teil" der beteiligten Verkehrskreise in dem Zeichen zumindest auch einen Herkunftshinweis erblicken (EuGH, GRUR 1999, 723, Rn. 52 - Windsurfing Chiemsee; BGH, GRUR 2015, 581, Rn. 42 - Langenscheidt-Gelb).
  • BGH, 17.10.2013 - I ZB 65/12

    test - Markeneintragungs- oder -löschungsverfahren: Prüfung des Wegfalls des

  • EuGH, 18.06.2002 - C-299/99

    NUR MARKEN, DIE AUFGRUND IHRES WESENS ODER IHRER BENUTZUNG UNTERSCHEIDUNGSKRÄFTIG

  • BGH, 20.09.2007 - I ZR 94/04

    Kinderzeit

  • BGH, 21.02.2008 - I ZB 24/05

    VISAGE

  • BGH, 13.09.2012 - I ZB 68/11

    Deutschlands schönste Seiten

  • BGH, 22.04.2004 - I ZR 189/01

    URLAUB DIREKT

  • BGH, 28.08.2003 - I ZB 6/03

    "Cityservice"; Unterscheidungskraft eines sprachüblich gebildeten Wortzeichens

  • BGH, 01.03.2001 - I ZB 42/98

    Marktfrisch; Säumnis in der mündlichen Verhandlung in Markenangelegenheiten;

  • BGH, 17.02.2000 - I ZB 33/97

    Bücher für eine bessere Welt; Unterscheidungskraft einer Wortfolge

  • BGH, 29.04.1999 - I ZR 152/96

    SZENE; Verwechslungsgefahr

  • BGH, 16.07.1998 - I ZR 6/96

    "Wheels Magazine"; Titelschutz einer Zeitschrift

  • BGH, 22.09.1999 - I ZR 50/97

    FACTS; Verwechslungsgefahr bei identischem Titel von Druckschriften

  • BGH, 12.11.1998 - I ZR 84/96

    Max

  • BPatG, 19.10.2016 - 26 W (pat) 33/15

    Markenbeschwerdeverfahren - "Supra-Comfort" - keine Unterscheidungskraft - keine

  • EuGH, 21.01.2010 - C-398/08

    Audi / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Verordnung (EG) Nr. 40/94 -

  • BGH, 27.04.2006 - I ZB 96/05

    FUSSBALL WM 2006

  • BGH, 18.04.2013 - I ZB 71/12

    Aus Akten werden Fakten

  • BGH, 09.11.2016 - I ZB 43/15

    Stadtwerke Bremen - Markenschutz: Schutzhindernis der Täuschungseignung bei

  • BGH, 10.07.2014 - I ZB 18/13

    Markenlöschung wegen fehlender Unterscheidungskraft: Einwand jahrelanger

  • BGH, 01.07.2010 - I ZB 35/09

    Die Vision

  • BGH, 06.11.2013 - I ZB 59/12

    smartbook - Markenlöschungsverfahren: Maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt für das

  • BGH, 22.01.2009 - I ZB 34/08

    My World

  • BGH, 15.01.2009 - I ZB 30/06

    STREETBALL

  • BGH, 22.11.2012 - I ZB 72/11

    Kaleido

  • BGH, 04.12.2008 - I ZB 48/08

    Willkommen im Leben

  • EuGH, 09.03.2006 - C-421/04

    Matratzen Concord - Vorabentscheidungsersuchen - Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben b

  • EuGH, 21.10.2004 - C-64/02

    HABM / Erpo Möbelwerk

  • BGH, 04.04.2012 - I ZB 22/11

    Starsat

  • EuGH, 08.05.2008 - C-304/06

    Eurohypo / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Verordnung (EG) Nr. 40/94 -

  • EuGH, 12.07.2012 - C-311/11

    Smart Technologies / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Verordnung (EG)

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